KHG Berlin: Forschungs- und Innovation stärken, Flickenteppich vermeiden

bvitg

Veröffentlicht 14.08.2020 09:00, Kim Wehrs

Mit der Anpassung des Landeskrankenhausgesetzes verfolgt die Landesregierung Berlin das Ziel, Rechtssicherheit bei der Verarbeitung von Patientendaten zu schaffen und gleichzeitig deren Schutz zu gewährleisten. Der Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg) unterstützt dieses Kernanliegen, aber verweist gleichzeitig auf großen Anpassungsbedarf, um Forschung und Innovationen bestmöglich zu fördern und eine weitere Zersplitterung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu vermeiden.

Nicht erst seit der Covid-19-Pandemie zeigt sich, dass Daten der Patientenversorgung für eine erfolgreiche medizinische Forschung unerlässlich sind. Oberstes Ziel muss es deshalb sein, deren Nutzung möglichst ohne Hindernisse zu ermöglichen und eine klare Rechtsgrundlage zu schaffen. Die geplante Anpassung des Berliner Landeskrankenhausgesetzes bietet hierzu die ideale Möglichkeit.

Breite Einwilligung und Datenübermittlung

Damit dies gelingt, schlägt der bvitg unter anderem die Ergänzung des aktuellen Gesetzesentwurfs um Regelungen zum sogenannten „broad-consent“ nach EU-DSGVO vor. Dieser ermöglicht es Patientinnen und Patienten, von vorneherein eine breite Einwilligung für bestimmte Bereiche wissenschaftlicher Forschung zu geben – sofern dies unter Einhaltung der anerkannten ethischen Standards der wissenschaftlichen Forschung geschieht. Dies würde eine deutliche Vereinfachung bedeuten, da der Zweck der Verarbeitung bei der wissenschaftlichen Forschung nicht immer bereits bei der Erhebung detailliert angegeben werden kann.

Darüber hinaus verweist der Verband in seiner Stellungnahme auf die im Entwurf geplanten Anforderungen bei der Datenverarbeitung, welche Innovation hemmen und die Forschung unnötig erschweren. So werden bei der zulässigen Übermittelung von Gesundheitsdaten an Stellen außerhalb des Krankenhauses viele Bereiche nur unzureichend abgedeckt. Durch die Einschränkung auf unmittelbar anschließende Behandlungen werden beispielsweise viele Rehabilitationsmaßnahmen oder die Nachsorge ausgeschlossen, da sie häufig nicht unmittelbar nach der Behandlung stattfinden. Dabei wäre auch dort der Zugriff auf behandlungsrelevante Daten sehr hilfreich.

Besonders kritisch sieht der bvitg die Einschränkung des Verarbeitungsortes aus Gründen des Datenschutzes, da dies gegen EU-Recht verstößt. Die DSGVO regelt, dass der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Europäischen Union aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden darf. Es muss sichergestellt werden, dass die Vorgaben der DSGVO möglichst einheitlich in Deutschland umgesetzt werden, um einen Flickenteppich an Datenschutzregelungen zu vermeiden. Der vorliegende Entwurf würde den Krankenhaus- und Forschungsstandort Berlin unnötig benachteiligen.

Rechtssicherheit schaffen

Darüber hinaus sieht der bvitg Klärungsbedarf bei den gelisteten Erlaubnistatbeständen für die Nutzung von Patientendaten für die medizinische Forschung. Hier muss klargestellt werden, dass es sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung handelt, die andere Verarbeitungen mit ausdrücklicher Einwilligung explizit ausschließt. Ein Verbot sonstiger, nicht im Gesetzestext genannter Datenverarbeitungsprozesse wäre eine nicht nachvollziehbare Einschränkung.

Quelle: bvitg


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