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ePA für alle: Neue KOB-Stufe 3 für den digital gestützten Medikationsprozess
Category : Digitalisierung
Published by Kerstin Müller on 29.09.2026 06:20

 ePA für alle und Konformitätsbewertung - das müssen Primärsystemhersteller wissen

Der erste Anwendungsfall für die Konformitätsbewertung betrifft den umfassenden Rollout der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle. Im Mittelpunkt steht der digital gestützte Medikationsprozess (dgMP), der für die Qualität und Sicherheit der Patientenversorgung von zentraler Bedeutung ist.

Die ePA für alle unterstützt verschiedene Versorgungsprozesse mittels dedizierter Services. Initial unterstützt sie den digital gestützten Medikationsprozess durch die Bereitstellung einer Elektronischen Medikationsliste (eML) über einen FHIR Data Service, konkret Medication Service.

Für die interoperable Umsetzung des Medication Services in Primärsystemen bestehen IOP-Anforderungen (>>siehe Anlage 1 zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung).

Die Grundlage für diese Verbindlichmachung bildet der >>Implementierungsleitfaden für Primärsysteme der ePA, insbesondere das Kapitel 3.10.2, das den Medikationsprozess detailliert beschreibt. Die elektronische Medikationsliste kann entweder als gerendertes Dokument abgerufen oder über eine FHIR-basierte Abfrage integriert werden.

Allgemeine Informationen zum Verfahren: Was steckt hinter der Konformitätsbewertung?

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Im Rahmen des Rollouts wurde die Konformitätsbewertung in bisher drei Stufen gegliedert:

Vereinfachte KOB Stufe 1 gegen mind. ein Aktensystem (eML)

Die Stufe 1 (vereinfachte KOB) konzentrierte sich auf die elektronische Medikationsliste (eML) und umfasste eine Testung gegen mindestens ein Aktensystem. Sie war zeitlich befristet bis zum 15.06.2025 und ist seitdem nicht mehr durchführbar.

Mit Wirkung zum 07.04.2025 wurde Stufe 1 durch Stufe 2 abgelöst.

Weiterführende KOB Stufe 2 gegen zwei Aktensysteme mit aktualisierter Testsuite (eML)

Stufe 2 (weiterführende KOB) erweitert die Anforderungen und umfasst die Testung gegen beide Aktensysteme auf Basis aktualisierter Testsuiten. Alle Hersteller bestätigungsrelevanter Primärsysteme sind verpflichtet, die KOB der Stufe 2 vor Ablauf der Zertifikate aus Stufe 1 am 15.06.2025 erfolgreich zu durchlaufen.

Die Zertifikate der Stufe 2 werden bei erfolgreicher Testung gegen beide Aktensysteme ausgestellt und besitzen eine individuelle Gültigkeitsdauer von 18 Monaten ab dem jeweiligen Ausstellungsdatum.

Im Rahmen der Testung sind jeweils E‑Rezepte für folgende Verordnungstypen bereitzustellen (zusätzliche Verordnungen dürfen in der eML enthalten sein):

Weiterführende Informationen sind in der Testsuite im Bereich „Prüfnachweis KOB" verfügbar. Für die Erstellung der E‑Rezepte kann alternativ der gematik E‑Rezept Client ERPIONE genutzt werden, der als Docker-Container über Dockerhub bereitgestellt wird. Eine ergänzende Dokumentation zur Funktionsweise des Clients in Verbindung mit dem Backend-Service PRIMSYS ist auf GitHub verfügbar.

Sollte es systembedingt nicht möglich sein, die geforderten Verordnungen oder nur von den Vorgaben abweichende Verordnungen einzustellen, ist dem Testbericht über die Kommentarfunktion eine entsprechende Begründung beizufügen. Diese wird im Rahmen der Bewertung geprüft.

Mit Wirkung zum 01.09.2026 wurde Stufe 2 durch Stufe 3 abgelöst.

Weiterführende KOB Stufe 3 digital gestützter Medikationsprozess (dgMP)

Stufe 3 erweitert die Konformitätsbewertung auf den digital gestützten Medikationsprozess (dgMP) im Kontext der „ePA für alle“. Hierbei werden FHIR‑basierte Services genutzt, insbesondere der ePA Medication Service zur Abbildung des elektronischen Medikationsplans (eMP) sowie der elektronischen Medikationsliste (eML).

Für die Umsetzung sowie die Durchführung der Konformitätsbewertung gelten IOP‑Anforderungen, die sich aus den MUSS‑Vorgaben der zugrundeliegenden Spezifikation ableiten und im Empfehlungsdokument „IOP‑Anforderungen gemäß § 385 SGB V im Rahmen der ePA – Medication Service (ePA Release 3.1.3)“ konkretisiert sind.

Alle bestätigungsrelevanten Systeme (PVS, ZPVS, KIS, AVS etc. - geführt als ID 003) haben die Konformitätsbewertung im Kontext des dgMP bis zum 31.12.2026 durchzuführen. 

Für Pflegesysteme (geführt als ID 004) als neue Systemkategorie gelten dabei gesonderte Umsetzungsfristen

In der Testsuite sind die detaillierten Testanforderungen zu finden. Das aktuelle Release 2.0.1 gilt bis zum 29.09.2026. Ab dem 28.09.2026 kann bereits das Release 2.0.2 im Titus-Portal hochgeladen werden.

Sollte es systembedingt nicht möglich sein, die geforderten Vorgaben einzustellen, ist dies im Abrufauftrag des Bestätigungsportals über die Bemerkung eine entsprechende Begründung beizufügen. Diese wird im Rahmen der Bewertung geprüft.

Die Zertifikate der Stufe 3 werden bei erfolgreicher Testung gegen beide Aktensysteme ausgestellt und besitzen eine individuelle Gültigkeitsdauer von 18 Monaten ab dem jeweiligen Ausstellungsdatum. 

Aufgrund unterschiedlicher Berechtigungen gemäß § 352 SGB V variieren die durchzuführenden Testfälle (TF) je nach Zielgruppe.

Weiterführende Informationen zu Umsetzungsfristen, Testanforderungen und Testfällen sind den einschlägigen Empfehlungsdokumenten, insbesondere „IOP-Afo_ePAfa_V2.0.1.pdf“, zu entnehmen. Vor dem Hintergrund des laufenden Notifizierungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass diese Angaben bis zur finalen Bestätigung des Gesetzentwurfs noch Änderungen unterliegen können.

Neues Bestätigungsportal

Zum 1. September 2026 startet die Konformitätsbewertung (KOB) Stufe 3 für den Medikationsservice der ePA Release 3.1.3 im Rahmen des digital gestützten Medikationsprozesses (dgMP). 

Mit der Einführung der KOB Stufe 3 werden die bisherigen Konformitätsbewertungen der elektronischen Medikationsliste (eML) schrittweise abgelöst. Für Hersteller, deren Zertifikate der KOB Stufe 2 der elektronischen Medikationsliste (eML) im Übergangszeitraum 01.09.2026 bis zum 31.12.2026 auslaufen, besteht die Möglichkeit über einen Änderungsantrag, eine Verlängerung  bis zum 31.12.2026zu beantragen. 

Kurzanleitung zu den einzelnen Schritten des Konformitätsbewertungsverfahrens 

Kurzanleitung

Wer muss die Konformitätsbewertung durchlaufen?

Gemäß gesetzlicher Vorgabe in §387 SGB V müssen Hersteller von informationstechnischen Systemen, die im Gesundheitswesen zur Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, das Konformitätsbewertungsverfahren bei dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität in der gematik durchlaufen. Maßgeblich für den Inhalt der Konformitätsbewertung sind die nach § 385 SGBV verbindlich gemacht IOP-Vorgaben. 

Im Rahmen des Rollouts der ePA für alle liegt gemäß Anlage 1 zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung eine verbindlich festgelegte Anforderung für folgende Systeme vor: 

*Bis auf weiters sind Laborinformationssysteme, Radiologiesysteme sowie Pathologiesysteme von der Bestätigungsrelevanz für die Konformitätsbewertung im Rahmen des Rollouts der ePA für alle (Stufe 1 und 2) ausgenommen.

Diese Hersteller dieser Systeme sind verpflichtet, bis zum 15.1.2025 nachzuweisen, dass die Systeme in der Lage sind, die elektronische Medikationsliste (eML) entweder als gerendertes Dokument abzurufen oder über eine FHIR-basierte Abfrage zu integrieren. 

Wo finde ich weiterführende Informationen zum aktuellen Modul der Konformitätsbewertung?

Diese Seite wird kontinuierlich aktualisiert, um Ihnen alle verfügbaren Informationen rund um die Konformitätsbewertung und die aktuellen Module bereitzustellen. Aktuell arbeiten wir an dem Handlungsleitfaden für die Durchführung der Konformitätsbewertung im Rahmen des Rollouts der ePA für alle. Diesen werden wir zeitnah auf dieser Seite veröffentlichen. 

Sollten Sie als Primärsystemhersteller Fragen zur Konformitätsbewertung haben, nutzen Sie gerne das TI bi-weekly: ePA, um in den Austausch zu treten. Aktuelle Termine finden Sie im Veranstaltungskalender. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, uns Ihre Fragen an kig[at]gematik(dot)de zu senden.  

Welche Gebühren fallen für die Konformitätsbewertung an?

Müssen Systeme, die zum 15.1.2025 nicht in den Modellregionen eingesetzt werden auch die KOB durchlaufen?

Welche Sanktionen erwarten mich als Hersteller, wenn ich das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchlaufe?

Folgende Paragrafen des SGB V sind des Weiteren im Rahmen der Konformitätsbewertung für Hersteller, Leistungserbringende sowie Patient:innen relevant: 

Warum gibt es zwei Stufen bei der Konformitätsbewertung?

Die erste Stufe der Konformitätsbewertung dient als niedrigschwelliger Einstieg, um das KOB-Zertifikat, das zum 15.1.2025 verpflichtend nachzuweisen ist, zu erhalten und damit als Hersteller rechtskonform zu sein. Dabei ist nachzuweisen, dass gegen mindestens ein Aktensystem erfolgreich getestet wurde. 

Die Testphase in den Modellregionen wird genutzt, um Erfahrungswerte im Praxisbetrieb zu sammeln. Es ist davon auszugehen, dass sich dabei auch Anpassungen an den Systemen vorgenommen werden. Mit der zweiten Stufe der KOB bietet sich die Möglichkeit, die Testsuite weiterhin zu verbessern und gegen zugelassene, stabile Aktensysteme zu testen. Die zweite Stufe der KOB dient dem Nachweis der spezifikationsgemäßen Implementierung. Daher ist ein zweiter Durchlauf der KOB mit aktualisierter Testsuite auch dann für Hersteller notwendig, wenn sie bereits in der ersten Stufe erfolgreich gegen beide Aktensysteme getestet haben.

Bin ich als Hersteller verpflichtet, die 2. Stufe der KOB zu durchlaufen, wenn ich bereits in Stufe 1 erfolgreich gegen beide Aktensysteme getestet habe?

Ja, alle bestätigungsrelevanten Systeme sind verpflichtet, beide Stufen der Konformitätsbewertung zu durchlaufen.

Die Testphase in den Modellregionen wird genutzt, um Erfahrungswerte im Praxisbetrieb zu sammeln. Es ist davon auszugehen, dass sich dabei auch Anpassungen an den Systemen vorgenommen werden. Mit der zweiten Stufe der KOB bietet sich die Möglichkeit, die Testsuite weiterhin zu verbessern und gegen zugelassene, stabile Aktensysteme zu testen. Die zweite Stufe der KOB dient dem Nachweis der spezifikationsgemäßen Implementierung. Daher ist ein zweiter Durchlauf der KOB mit aktualisierter Testsuite auch dann für Hersteller notwendig, wenn sie bereits in der ersten Stufe erfolgreich gegen beide Aktensysteme getestet haben.

 

Welche Nachweise sind für das Durchlaufen des Konformitätsbewertungsverfahrens notwendig?

Worin liegt der Unterschied zwischen Stufe 1 und Stufe 2 der Konformitätsbewertung?

In der ersten Stufe der Konformitätsbewertung erfolgt die Testung in der Referenzumgebung gegen den aktuellen Stand der Aktensysteme. Hersteller müssen dabei nachweisen, dass Sie gegen mindestens eines der Aktensysteme erfolgreich getestet haben und die elektronische Medikationsliste abrufen und anzeigen können. Das Zertifikat ist befristet bis 15.6.2025. 

Die Testphase in den Modellregionen wird genutzt, um Erfahrungswerte im Praxisbetrieb zu sammeln. Es ist davon auszugehen, dass sich dabei auch Anpassungen an den Systemen vorgenommen werden. Mit der zweiten Stufe der KOB bietet sich die Möglichkeit, die Testsuite weiterhin zu verbessern und gegen zugelassene, stabile Aktensysteme zu testen. Die zweite Stufe der KOB dient dem Nachweis der spezifikationsgemäßen Implementierung. Daher ist ein zweiter Durchlauf der KOB mit aktualisierter Testsuite auch dann für Hersteller notwendig, wenn sie bereits in der ersten Stufe erfolgreich gegen beide Aktensysteme getestet haben. Das Zertifikat gilt 18 Monate ab Ausstellung. 

Darf ich mein System als Hersteller auch außerhalb der Modellregionen nach erfolgreichem Abschluss des KOB der Stufe 1 bundesweit ausrollen?

Ja, auch wenn es noch keine bundesweite Verpflichtung zur Nutzung der ePA für alle gibt, dürfen Hersteller ihr System nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung bundesweit ausrollen.

Bei Fragen oder Anregungen zur Konformitätsbewertung freuen wir uns über eine Nachricht von Ihnen.

Kontakt

INA ist die nationale Wissensplattform für Interoperabilität. Sie soll Ihre erste Anlaufstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen werden. Dafür erweitern wir kontinuierlich die Inhalte und Funktionen von INA.

 

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