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Gesundheitsapps – Anforderungen an

        Datenschutz und Datensicherheit
        Unter verschärfter


        Beobachtung







        Viele Menschen nutzen Apps zur Gesundheitsvorsorge: Die Möglichkeiten sind weitrei-
        chend und versprechen Hilfe bei zahlreichen Erkrankungen von Migräne, Depressionen,
        Arthrose bis hin zu Bluthochdruck. Die Corona-Pandemie und das Digitale-Versorgungs-
        Gesetz (DVG) haben dieser Entwicklung Auftrieb verliehen. Auf die Versorgung mit
        „Digitalen Gesundheitsanwendungen“ (DiGA) haben Versicherte gemäß dem neuen
        § 33a SGB V sogar einen Anspruch. Bislang konnten Gesundheits-Apps in Sachen
        Datenschutz und Datensicherheit noch nicht wirklich überzeugen – die Anforderungen
        liegen hier allerdings auch höher als bei Apps, die weniger sensible Daten verarbeiten.












                as vom Bundestag im Jahr 2019 verabschiedete DVG   (zum Beispiel in Verbindung mit einem Fitnesstracker), ins-
                verfolgt das Ziel, die Digitalisierung der deutschen   besondere zur Diagnose und Therapie von Krankheiten ein-
     Bild: ©Mykola - stock.adobe.com  heitsanwendungen (DiGA) auf Kosten der Krankenkasse ver-  institut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) un-
        D Krankenversorgung  voranzubringen. So können
                                                             gesetzt. Um für Patienten erstattungsfähig zu sein, müssen
                                                             sich Gesundheits-Apps einer Überprüfung durch das Bundes-
        Ärzte ihren Patienten nun unter anderem digitale Gesund-
        schreiben.
                                                             terziehen. Hierbei werden auch die Datensicherheit und Da-
                                                             tenschutzbestimmungen der Apps überprüft. Denn bei der
                                                             Umsetzung der Anforderungen an den Datenschutz und die
           Unter DiGA fallen nach der in § 33a Abs. 1 S. 1 SGB V veran-
                                                             Datensicherheit ist Vorsicht geboten: Das Bundesamt für Si-
        ker ten  Legaldefinition auch andere medizinisch nützliche
                                                             cherheit in der Informationstechnik (BSI) hat bei einer Unter-
        Apps. Solche werden, anders als sogenannte Lifestyle-Apps


                                                                      SPECIAL_1/2022  IT-SICHERHEIT IM KRANKENHAUS  11
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