Page 9 - KrankenhausITJournal_Ausgabe062020
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Mega-Update für die Digitalisierung
von Krankenhäusern
Das Ziel des Krankenhauszukunftsgesetzes Förderung von Notfallkapazitäten und
Das Ziel des Krankenhauszukunftsgesetzes ist unter anderem, digitaler Infrastruktur
die Modernisierung der Krankenhäuser mit Blick auf die stati- ■ Gefördert werden Investitionen in moderne Notfallkapa-
onäre Notfallversorgung voranzutreiben. Darüber hinaus liegt zitäten und eine bessere digitale Infrastruktur, z.B. Patien-
ein besonderer Fokus auf der Digitalisierung der Krankenhäuser tenportale, elektronische Dokumentation von Pflege- und
und eine Ausgestaltung dessen in Form von bundesweiten Stan- Behandlungsleistungen, digitales Medikationsmanagement,
dards. Damit wird ein höherer Grad der Vernetzung innerhalb Maßnahmen zur IT-Sicherheit sowie sektorenübergreifende
des Gesundheitswesens angestrebt und die Patientenversorgung telemedizinische Netzwerkstrukturen. Auch erforderliche
verbessert. personelle Maßnahmen können durch den KHZF finanziert
werden.
Wichtigste Regelungen für den ■ Der Stand der Digitalisierung der Krankenhäuser wird zum
4 Milliarden Euro-Modernisierungs-Deal 30. Juni 2021 und 30. Juni 2023 evaluiert.
von Krankenhäusern
■ Beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird ein Kranken- Finanzielle Hilfen für die Krankenhäuser
hauszukunftsfonds (KHZF) eingerichtet. Ab dem 1. Januar ■ Der bereits bestehende Krankenhausstrukturfonds (II) wird
2021 werden dem KHZF durch den Bund 3 Milliarden um zwei Jahre bis 2024 verlängert.
Euro über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur ■ Erlösrückgänge, die Krankenhäusern in diesem Jahr gegen-
Verfügung gestellt. über dem Jahr 2019 wegen der Corona-Pandemie entstan-
■ Die Länder und/oder die Krankenhausträger übernehmen den sind, werden auf Verlangen des Krankenhauses in Ver-
30 Prozent der jeweiligen Investitionskosten. handlungen mit den Kostenträgern krankenhausindividuell
■ Insgesamt steht für den KHZF somit ein Fördervolumen ermittelt und ausgeglichen.
von bis zu 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung. ■ Für nicht anderweitig finanzierte Mehrkosten von Kranken-
■ Die Krankenhausträger können seit dem 2. September 2020 häusern aufgrund der Corona-Pandemie, z. B. bei persön-
mit der Umsetzung von Vorhaben beginnen und ihren För- lichen Schutzausrüstungen, können für den Zeitraum vom
derbedarf bei den Ländern anmelden. Ab Inkrafttreten des 1. Oktober 2020 bis Ende 2021 krankenhausindividuelle
Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 können die Länder Zuschläge vereinbart werden.
Förderanträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung stel-
len. Bis dahin nicht beantragte Bundesmittel werden bis Weitere Regelungen
Ende 2023 an den Bund zurückgeführt. ■ Der Einsatz von Pflegekräften und anderen Beschäftigten
■ Auch länderübergreifende Vorhaben können über den in Krankenhäusern, die durch die Versorgung von mit dem
KHZF gefördert werden. Coronavirus infizierten Patientinnen und Patienten beson-
■ Vorhaben an Hochschulkliniken können mit bis zu 10% des ders belastet waren, wird finanziell anerkannt. Krankenhäu-
Fördervolumens des jeweiligen Landes gefördert werden. sern, die während der ersten Monate der Corona-Pandemie
verhältnismäßig viele mit dem Coronavirus infizierte Pati-
entinnen und Patienten zu versorgen hatten, werden insge-
samt 100 Millionen Euro für Prämienzahlungen zur Ver-
fügung gestellt. Dabei treffen die Krankenhäuser selbst die
Krankenhaus-IT Journal 6 /2020
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