Der Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp) befürwortet die im Rahmen des Gesetzentwurfes zur Befugnis Erweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege am 06.08.2025 beschlossenen Regelungen zur ePA, die Kinder und Jugendliche sowie besonders vulnerable Patient*innen besser schützen sollen, auch wenn für bestimmte Fälle noch Klärungsbedarf besteht. Der bvvp-Bundesvorstand fordert eine flankierende Überprüfung der Auswirkungen der Regelungen auf Praktikabilität, auch was die Einführung einer verpflichtenden BSI-Prüfung für zentrale Komponenten der Telematikinfrastruktur betrifft.
Mit den am 06.08.2025 im Bundeskabinett beschlossenen geplanten Änderungen in den §§ 347, 348 und 349 des SGB V erhält die elektronische Patientenakte (ePA) erstmals eine klare gesetzliche Grundlage, die sicherstellt, dass sensible Informationen zurückzuhalten sind, wenn dies therapeutisch oder aus Gründen des Kindeswohls geboten ist. Gleichzeitig werden mit § 360 Abs. 10 strengere Sicherheitsanforderungen für die Telematikinfrastruktur eingeführt.
Weiterhin wurde festgelegt, dass Behandler*innen künftig in bestimmten Fällen nicht mehr dazu verpflichtet sind, Daten in die elektronische Patientenakte ePA hochzuladen. Laut Gesetzentwurf gilt dies genau dann, wenn der Datenübermittlung erhebliche therapeutische Gründe, Rechte Dritter entgegenstehen oder der Schutz von Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahren gefährdet werden würde. Die Gründe müssen jedoch nachvollziehbar in der Behandlungsdokumentation festgehalten werden.
Mathias Heinicke, Bundesvorsitzender des bvvp, begrüßt die neue Regelung grundsätzlich: „Dieser Schritt stärkt die Verantwortung der Behandelnden und schützt unsere Patient*innen vor möglichen Risiken einer unreflektierten Datenübermittlung.“ Gleichzeitig müsse man aber genau beobachten, betont er, wie diese Ausnahmen in der Praxis angewendet werden könnten, und es sei auch zu prüfen, ob der zusätzliche Dokumentationsaufwand in einem vertretbaren Rahmen bleibe.
„Eine besondere Bedeutung kommt bei der Neuregelung auch der eindeutigen gesetzlichen Absicherung des Kinderschutzes zu,“ so die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und Vorstandsbeauftragte Ariadne Sartorius. „Dass das Kindeswohl hier Vorrang vor technischen Abläufen hat, ist ein starkes Signal!“, unterstreicht sie. Zu kritisieren sei aber, dass die geplanten Änderungen noch nicht ausreichten: So fehlten beispielsweise Zugriffsrechte-Regelungen bei Kindern, die Zugriffe einer nicht sorgeberechtigten Person (zum Beispiel Stiefvater) auf die ePA verhinderten, und solche, die es eventuell weiteren Sorgeberechtigten (wie bei getrennt lebenden Elternteilen oder Vormündern) ermöglichten, dieses zu tun. „Weiterhin muss gesetzlich verhindert werden“, fordert Sartorius, „dass die Abrechnungsdaten von Minderjährigen von den Krankenversicherungen in die ePA hochgeladen werden, denn daraus lassen sich seltene Fälle der Kindeswohlgefährdung über eine spezifische Abrechnungsziffer von allen Zugriffsberechtigten erschließen.“
Neben den beschlossenen neuen Regelungen zur ePA würdigt der bvvp ausdrücklich das Engagement von Bundesgesundheitsministerin Warken in Bezug auf die IT-Sicherheit. „Mit der Einführung einer verpflichtenden BSI-Prüfung für zentrale Komponenten der Telematikinfrastruktur“, so der bvvp-Vorsitzende Mathias Heinicke, „setzt Ministerin Warken ein klares Zeichen für IT-Sicherheit und Patient*innenschutz. Diese Qualitätssicherung ist ein entscheidender Schritt, um Vertrauen in die ePA zu schaffen.“
Der Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten kündigt an, sich für die Ergänzung noch fehlender rechtlicher Regelungen in Bezug auf die ePA von Kindern und Jugendlichen stark zu machen, und fordert, die Auswirkungen der neuen Vorschriften zu überprüfen. Der bvvp bietet dem Gesundheitsausschuss an, diesen Prozess zu begleiten und im Dialog mit dem Ministerium sowie der gematik auf praktikable Lösungen hinzuwirken.
Quelle: bvvp (Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten)
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