Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

Daten:

Veröffentlicht 14.04.2023 09:10, Kim Wehrs

Mit den am 14. und 15.2.2023 veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richteten sich unmittelbar gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der Strafprozessordnung (StPO), die die anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf Vorrat (sogenannte anlasslose Vorratsdatenspeicherung) vorsahen.

Aus den Begründungen der Verfassungsbeschwerden geht nicht hervor, inwieweit nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. September 2022, SpaceNet AG u.a., C-793/19, C-794/19, EU:C:2022:702 noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht. Der EuGH hatte darin die gesetzliche Pflicht von Telekommunikationsdienstleistern in Deutschland zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig erklärt. 1 BvR 141/16, 1 BvR 2683/16, 1 BvR 2845/16

Autor: Wolf-Dietrich Lorenz
Foto: Adobe Stock / bluedesign


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