KHZG: Wie können Betriebskosten finanziert werden?

KHZG:

Veröffentlicht 13.01.2023 08:30, Kim Wehrs

Die Förderfähigkeit von Maßnahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes KHZG sind ein Kapitel für sich ebenso wie nachhaltige Finanzierungskonzepte. Adam Pawelek, Experte zur  strategischen und operativen Beschaffung von Investitionsgütern sowie Projekt- und Changemanagement der POT Project on time, schlägt es für Krankenhausverantwortliche praxisorientiert auf.

Viele Investitionen in Digitalisierung in eine moderne technische Ausstattung deutscher Krankenhäuser sind in den letzten Jahren nicht umgesetzt worden, da die Krankenhäuser diese Maßnahmen nicht finanzieren konnten. Durch die Förderung nach § 19 KHSFV soll eine Verbesserung der digitalen Infrastruktur der Krankenhäuser erreicht werden. Der Schwerpunkt der förderfähigen Maßnahmen liegt hierbei auf der Digitalisierung der Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation sowie der Verbesserung der Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin. Im Rahmen der KHSFV-Förderung sind neben den Anschaffungskosten auch Kosten für den initialen Softwarebetrieb während der Projektlaufzeit für bis zu drei Jahre förderfähig. Unklar ist aber, wie die Krankenhäuser die Folgekosten nach Ablauf des förderfähigen Zeitraumes finanzieren sollen.

Bei der Beschaffung von Software liegen die Folgekosten für Service, Wartung, Updates etc. in den meisten Fällen bei 12% bis 20% vom Kaufpreis der Lizenzen. Unterstellt man einen Durchschnittswert der Folgekosten in Höhe von 16% pro Jahr vom Kaufpreis, so betragen die jährlichen Folgekosten rund 160.000 Euro pro jede Million der Förderung. Ein Krankenhaus mittlerer Größe und ca. 3 Million Euro KHZF Fördermittel muss also im Schnitt fast eine halbe Million Euro pro Jahr für die Wartung, Serviceleistungen etc. spätestens ab dem 4. Jahr nach Inbetriebnahme der Software selbst finanzieren.

Da diese zusätzliche finanzielle Belastung durch kaum eine Klinik zu bewerkstelligen ist, stellt sich die Frage, ob durch eine geeignete Wahl der Finanzierungsmodelle diese Problematik gelöst oder zumindest gemindert werden könnte. Die Förderrichtlinie sieht lediglich im Pkt. 7.2.2.1 für die Antragsunterlagen vor, dass bei Vorhaben, die durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert werden, Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags beansprucht werden können, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzuwendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Andere Möglichkeiten der Sicherstellung der Finanzierung ab dem 4. Jahr nach Inbetriebnahme sieht die Richtlinie nicht vor. Folglich kommen an dieser Stelle alternative Finanzierungsformen, wie Leasing, Pay-per-use etc. nicht in Frage.

Für die Betrachtung der langfristigen Finanzierung ist zunächst wichtig, wie hoch die tatsächlich genehmigte Förderung ist bzw. ob eine vollständige Finanzierung der geplanten Maßnahmen durch die genehmigten Fördergelder sichergestellt wird. Muss das Krankenhaus die Maßnahmen teilweise selbst finanzieren, so sollte geprüft werden, ob die Gesamtmaßnahme in sinnvolle Teilmaßnahmen (Teilfunktionalitäten) mit unterschiedlicher Zeitplanung aufgeteilt werden könnte. Hier bilden zunächst die MUSS- und KANN-Kriterien die wichtigste Rolle, da die  Nichterfüllung der MUSS-Kriterien ab dem 01.01.2025 zu Abschlägen führt. Denkbar wäre es, dass in der ersten Projektphase eine Software beauftragt wird, die alle MUSS-Kriterien abdecken kann und die KANN-Kriterien gesondert, zu einem späteren Zeitpunkt und mit anderen Finanzierungsinstrumenten finanziert werden. Dieses könnte umgesetzt werden, indem der erste Teil (MUSS-Kriterien), der über Fördermittel finanziert wird, gekauft wird und weitere Teile (KANN-Kriterien) geleast, gemietet oder über Pay-per-Use finanziert werden. Diese Vorgehensweise führt zwar in der Gesamtbewertung der Kosten (Total-Cost of-Ownership) zu höheren Gesamtkosten als der direkte Kauf, da zusätzliche Finanzierungskosten anfallen, ermöglicht aber die zeitliche Verschiebung des Finanzierungsbedarfs nach hinten.

In einigen Fällen könnte die sog. „Technologiepartnerschaft“ denkbar sein. Bei einer typischen vertraglichen Regelung handelt es sich um eine spezielle Form des Leasings inklusive aller Folgekosten für eine Vertragslaufzeit von meist 10 Jahren mit gleichbleibenden Zahlungsraten. Diese Finanzierungsform wäre dann zu prüfen, wenn die genehmigte Fördersumme im Vergleich zum angemeldeten Bedarf sehr niedrig ausfällt. Vertraglich müsste dann als Finanzierung eine Kombination aus Anzahlung (aus dem Fördergeld) und anschließenden Leasingraten (aus Eigenmitteln) vereinbart werden, so dass damit die anfängliche Investitionssumme reduziert wird. Für die Förderfähigkeit einer Maßnahme ist von grundlegender Bedeutung, dass durch die Kombination von verschiedenen Finanzierungsinstrumenten die zu fördernden Kosten nicht erhöht werden. Ein Fall einer förderschädlichen Vorgehensweise läge z.B. vor, wenn nicht förderfähige Folgekosten (z.B. Service/Wartung) ab dem 4. Jahr nach Inbetriebnahme in den geförderten Kaufpreis eingerechnet werden würden. Ein solches „Versteckspiel“ könnte schnell als Subventionsbetrug nach § 264 StGB bewertet werden. Des Weiteren ist die Förderfähigkeit stark gefährdet, wenn die umgesetzte Maßnahme bzw. Maßnahmenbündel nicht zur Bedarfsanmeldung passen. An dieser Stelle sind ein fundierter Abgleich und ggf. eine Abstimmung mit der für die Förderung zuständigen Stelle zu empfehlen.


Die Förderfähigkeit der Maßnahmen setzt voraus, dass die Aufträge nach Vorgaben des öffentlichen Vergaberechtes bzw. den Regelungen der Länder-ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung) erteilt wurden. Dies impliziert, dass die Finanzierungskonzepte bereits vor der Durchführung der Ausschreibungen final bestimmt sein müssen, damit die Maßnahmen vergaberechtskonform ausgeschrieben werden können.


Pawelek

Adam Pawelek, geschäftsführender Gesellschafter der POT Project on time GmbH & Co. KG (Klinisches Vergabemanagement ): „Finanzierungskonzepte bereits vor der Durchführung der Ausschreibungen final bestimmen, damit die Maßnahmen vergaberechtskonform ausgeschrieben werden können.“



Quelle: Krankenhaus-IT Journal, Ausgabe 06/2022


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